— 1351 — Beschwerden sind dem Vorsitzenden der Reichs-Gerstengesellschaft zur Prüfung vorzulegen. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so entscheidet die Reichsfuttermittelstelle endgültig. 88 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. Dezember 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki (Nr. 5602) Verordnung über Bierhefe. Vom 10. Dezember 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 101) wird bestimmt: 1 Die Bierbrauereien sind verpflichtet, ihre gesamte Erzeugung an Bottich- hefe (Kernhefe) vom 20. Dezember 1916 ab an den Verband Deutscher Brauerei- hefe-Trocknungsanstalten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin oder nach dessen Weisungen an die von ihm bestimmten Stellen zu liefern. Diese Lieferungspflicht gilt nicht für diejenige Bottichhefe, die von den Brauereien als Samen= oder Anstellhefe benötigt wird. (2 Für je 100 Kilogramm verarbeiteten Gersten- oder Weizenmalzes (6 8 der Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1137) sind mindestens 0)8 Kilogramm Hefe-Trockenmasse zur Ablieferung zu bringen. * 3 Die Lieferung der Bottichhefe hat nach den Bestimmungen des im §& 1 genannten Verbandes zu erfolgen: