— 1353 — (8 Der Geschäftsbetrieb des Verbandes Deutscher Brauereihefe-Trocknungs- anstalten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin untersteht der Aufsicht des Präsidenten des Kriegsernährungsamts. 9 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach den 9/ 1, 2, 3 obliegenden Verpflichtung zur Lieferung von Bottichhefe nicht nachkommt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 10 Der Reichskanzler kann von Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. 111 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.