— 1355 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Añ 281 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. S. 1358. (Nr. 5603) Bekanntmachung, betreffend die Crsparnis von Brennstoffen und Beleuchtungs- mitteln. Vom 11. Dezember 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Jede Art von Lichtreklame ist verboten. Als Lichtreklame gilt auch die Erleuchtung der Aufschriften von Namen, Firmenbezeichnungen usw. an Läden, Geschäftshäusern, Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafêes, Theatern, Licht- spielhäusern, wie überhaupt an sämtlichen Vergnügungsstätten. (2 Alle offenen Verkaufsstellen sind um 7, Sonnabends um 8 Uhr abends zu schließen. Ausgenommen sind nur Apotheken und Verkaufsstellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln oder von Jeitungen als der Haupterwerbszweig betrieben wird. * 3 Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafes, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller Art sind um 10 Uhr abends zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins- und Gesellschaftsräumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden. Die Landeszentralbehörden und die von ihnen beauftragten Behörden werden ermächtigt, für bestimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzelfällen eine spätere Schließung, jedoch nicht über 11½ Uhr abends, zu gestatten. Meichs-Gesetzbl. 1910 312 Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1916.