— 1362 — Artikel III In der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1108) werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. Im 92 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 1 werden die Worte „Ackerbohnen“, „De- luschken und Gemenge von Hülsenfrüchten“ gestrichen; zwischen den Worten „Wicken, Lupinen“ ist unter Streichung des Kommas „und“ einzufügen. 2. Im 92 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 ist im Satz 5 hinter dem Worte kann“, einzufügen „den Absatz von Saatgut anderweitig regeln und“. Artikel IV Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846), wie er sich aus dieser Vorordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetz- blatt bekanntzumachen. Artikel V. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5607) Bekanntmachung über die Verwendung weiblicher Hilfskräfte im Gerichtsschreiber- dienste. Vom 14. Dezember 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 6 1 Die einstweilige Wahrnehmung von Amtsgeschäften der Gerichtsschreiber kann Frauen übertragen werden. (2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den ZJeitpunkt des Außerkrafttretens.