— 1383 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 — — — — — —— — * 592284 Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Ausland. S. 1383. — Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Industrieerzeugnisse aus den besetzten feind- lichen Gebieten. S. 13836. — Bekanntmachung über Befreiung von Pfandbriefen der ritterschaftlichen Kreditanstalten in Preußen von der Reichsstempelabgabe. S. 13ss. — Bekauntmachung über die Stempelpflicht ausländischer Wertpapiere. S. 13837. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 1386. (Nr. 5610) Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Austland. Vom 14. Dezember 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes, betreffend die Ermäch- tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Gegen Krankheit werden versichert Deutsche, die während des gegenwärtigen Krieges in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unter- nehmern für Zwecke des deutschen Heeres oder der Kaiserlichen Marine beschäftigt werden, wenn sie bei einer gleichen Beschäftigung im Inland der reichsgesetzlichen Krankenversicherung unterliegen würden. Für ihre Berechtigung zur freiwilligen Krankenversicherung gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ent- sprechend. Das gleiche gilt für Angehörige der dem Deutschen Reiche verbündeten sowie der neutralen Staaten, wenn die Beschäftigung außerhalb ihres Heimatstaats stattfindet. (2 Die Beschäftigten gehören, falls für den inländischen Betrieb des Unternehmers eine Betriebskrankenkasse besteht, dieser, und falls für mehrere inländische Betriebe des Unternehmers je besondere Betriebskrankenkassen bestehen, nach Wahl des Unternehmers einer von diesen an. Im übrigen gehören sie nach näherer Bestimmung der obersten Verwaltungs. behorde des dem Beschäftigungsorte zunächst belegenen inländischen Grenzgebiets Reichs-Gesetbl. 1916. 317 Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1916.