— 1384 — einer Ortskrankenkasse dieses Grenzgebiets an. Beschäftigte, die nach der Reichs- versicherungsordnung landkassenpflichtig wären, können in gleicher Weise einer Landkrankenkasse zugewiesen werden. Der Unternehmer kann mit Genehmigung der Hecres= oder Marinever= waltung über die Kassenzugehörigkeit der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Ver- einbarung mit einer anderen Krankenkasse abschließen. Gehören die Beschäftigten hiernach oder nach Abs. 1, 2 bercits einer Krankenkasse an, so bedarf es der Zustimmung dieser Kasse. Wird sie versagt, so kann sie auf Antrag des Unter- nehmers durch das Versicherungsamt der Kasse oder im Falle des 9 6 durch die danach zuständige Behörde ergänzt werden. Die Entscheidung ist endgültig. 83 Der Unternehmer kann für die im Ausland Beschäftigten seines Betriebs eine besondere Betriebskrankenkasse errichten. Er bedarf hierzu der Zustimmung der für den Bereich der Kasse zuständigen deutschen obersten Verwaltungsbehörde oder, wo eine solche nicht besteht, der dort zuständigen deutschen obersten Militärbehörde. 4 Der Grundlohn bestimmt sich nach dem wirklichen Arbeitsverdienste des Versicherten bis sechs Mark für den Arbeitstag (§ 180 Abs. 2, 4 der Reichs- versicherungsordnung). (5 Im Ausland gewährt die Heeres= oder Marineverwaltung den Versicherten die Krankenhilfe. Die Krankenkasse hat ihr die Kosten zu erstatten. Dabei gelten drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Versicherten bestimmt, als Ersatz der Kosten für die Krankenpflege. Ist der Versicherte in ein Krankenhaus (Lazarett) aufgenommen, so sind außerdem für den Unterhalt daselbst zwei Achtel des Grundlohns zu vergüten. Die Krankenkasse hat ferner die Kosten der Uberführung in ein inländisches Krankenhaus zu vergüten. Die Hceres= oder Marineverwaltung kann mit den Kassen etwas anderes vereinbaren. Streit über den Ersatzanspruch wird, unbeschadet des 9 6, im Spruchver- fahren nach der Reichsversicherungsordnung entschieden. 86 Wird eine besondere Vetriebskrankenkasse errichtet, so trifft die nach § 3 zuständige deutsche oberste Verwaltungs= oder Militärbehörde Bestimmung über die Aufsicht, das Verfahren bei Streitigkeiten und bei Schließung der Kasse sowie über die zulässigen Rechtsmittel. Sie beschließt über die Genehmigung der Satzung und bestimmt zugleich, wann die Kasse ins Leben tritt. Sie kann die Wahl zu den Kassenorganen anders als nach den Grundsätzen der Verhältniswahl regeln; die Wahl muß jedoch geheim sein.