— 1385 — 87 Diese Verordnung gilt nicht: 1. für unständig Beschäftigte (§ 441 der Reichsversicherungsordnung), 2. für die bereits nach der Reichsversicherungsordnung im Inland ver- sicherten Personen; die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach §9 221 der Reichsversicherungsordnung ihnen Krankenhilfe zu gewähren, geht auf die Heeres= oder Marineverwaltung über, wenn diese nach § 5 Abs. 1 auch anderen Beschäftigten des Arbeitgebers Krankenhilfe zu gewähren hat. 88 Die obersten Verwaltungsbehörden für Heer und Marine können bestimmen, wieweit die vorstehenden Vorschriften unter den übrigen Voraussetzungen des 81 auch für unmittelbare Beschäftigungsverhältnisse zur deutschen Heeres- oder Kaiserlichen Marineverwaltung sowie für Personen zu gelten haben, die in dem nicht von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unternehmern oder Behörden für Zwecke des deutschen Hceres oder der Kaiserlichen Marine oder für gleiche Zwecke einer verbündeten Macht beschäftigt werden. *9 Der Reichskanzler kann auf Antrag der deutschen obersten Verwaltungs- behörde eines von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebiets bestimmen, wieweit unter den übrigen Voraussetzungen des 9 1 die Vorschriften der 998 1 bis 7 auch für Beschäftigungsverhältnisse zu dertschen Unternehmern für Zwecke anderer deutscher Behörden oder für unmittelbare Beschäftigungsverhältnisse zu anderen deutschen Behorden zu gelten haben. 10 Soweit der Erwerb von Rechten davon abhängt, daß eine Versicherung gegen Krankbeit von bestimmter Dauer vorangegangen ist, steht die Versicherung nach diesen Vorschriften einer Versicherung auf Grund der Reichsversicherungs- ordnung gleich. 11 Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Soweit dies nicht geschieht oder diese Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften und Bestimmungen über die reichs- gesetzliche Krankenversicherung sinngemäß anzuwenden. * 12 Diese Verordnung tritt am 15. Jannar 1917 in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich 317•