— 1395 — C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen: für die unter Al 1 genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachten 45 Pf. * zwei Schachtten 9 „5 für die unter AI 2, 3 genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachten. 50 „ »eine Schachtel. .. .. .. . .. . ......... . . . . . ... 5 2 für die unter AII I genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer 45 „ für die unter AII 2 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Kosser 38 für die unter AI 3 genannten Zündhölzer 1 für die Schachtel oder den Koffrr. 25 „ Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher. (2 Die im 9 1 bezeichneten Preise schließen beim Verkaufe durch den Hersteller die Kosten der Beförderung bis zur Bahn= oder Wasserstation des Abnehmers ein. Beim Verkaufe durch den Großhändler schließen die Preise die Kosten der Beförderung bis zur Bahn= oder Wasserstation des Ortes der gewerblichen Nieder- lassung des Eroßhndlers oder, falls die Beförderung nicht auf dem Bahn= oder Wasserweg erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnehmers ein. Für die Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet werden. Die Preise gelten für versteuerte Ware. 3 Soweit Hersteller unter Ausschaltung des Großhandels an den Klein- händler liefern, finden die im 9 1 unter B genannten Preise Anwendung. Hersteller dürfen nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Dezember 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben. Der Verkauf von Mengen unter ½10-Kiste durch den Hersteller ist verboten. 4 Andere Arten Zündhölzer als die im § 1 genannten herzustellen, ist verboten mit Ausnahme von Westentaschenhölzern, Buchhölzern (Plattenhölzer) und Sturmhölzern. 5 Dem Verein Deutscher Jundholzfabrikanten, Berlin liegt es ob, die zur Befriedigung des Bedarfs der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung erforderlichen Mengen von Zündhölzern auf die einzelnen Hersteller von Jund- hölzern nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers im Verhältnis der Steuer-