— 1397 — Soweit der Verkäufer zur Zeit der Stellung des Antrags die ihm in bezug auf die Leistung der verkauften Sachen obliegenden Verpflichtungen schon erfüllt hatte, ist die Aufhebungserklärung ohne Wirkung. Hat der Käufer den Kaufpreis schon gezahlt, so kann er ihn, soweit der Vertrag aufgelöst ist, zurückverlangen. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf Werkverträge sowie auf Frachtverträge, welche die Beförderung von Gütern zur See zum Gegenstande haben, und auf Mietverträge über Seeschiffe entsprechende Anwendung. Sie gelten nicht für Börsentermingeschäfte. 82 Der Reichskanzler kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung oder im einzelnen Falle einer anderen Stelle übertragen und nähere Anordnungen über das Verfahren treffen. II. Rechtsstreitigkeiten über Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen 83 Hat ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feindlichen Staates einen Vertrag geschlossen, so ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Einwirkung des Krieges auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch das Gericht, in dessen Bezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das Gericht, in dessen Bezirk er sich dauernd aufhält, zuständig. 84 Liegen bei Streitigkeiten der im 83 bezeichneten Art für die Zustellung der Klageschrift an den feindlichen Staatsangehörigen die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vor und erbietet sich der Kläger, eine Mitteilung über den Inhalt der Klage unter Angabe des Gerichts und des Verhandlungstermins in einem neutralen Lande durch eingeschriebenen Brief unter der Adresse des Be— klagten zur Post zu geben oder in anderer zweckentsprechender Weise an den Be— klagten zu befördern, so kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung das Gericht anordnen, daß die im 9 204 Abs. 2 der Jivilprozeßordnung vorgeschriebenc Einrückung nur einmal und nur im Reichsanzeiger zu erfolgen hat. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen das dem feindlichen Staatsangehörigen zu- zustellende Schriftstück eine Ladung enthält. Der Kläger hat glaubhaft zu machen, daß er die Mitteilung in der im Abs. 1 bezeichneten Weise innerhalb angemessener Zeit zur Post gegeben hat oder daß die Mitteilung dem Beklagten zugegangen ist; andernfalls kann das Gericht die Verhandlung vertagen und anordnen, daß der Beklagte von neuem zu laden ist.