— 1399 — des Reichskanzlers zum Erlaß allgemeiner Anordnungen, dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft übertragen. Die Entscheidung erfolgt durch den Vor- sitzenden oder in dessen Vertretung durch ein Mitglied, welches die Befähigung zum Richteramte besitzt. Artikel 2 Der Antrag auf Auflösungserklärung ist schriftlich bei dem Reichsschieds- gerichte für Kriegswirtschaft einzureichen. Artikel 3 In dem Antrag ist der Inhalt des Vertrags darzulegen. Der Antrag soll ersehen lassen, ob die Auflôsungserklärung für den ganzen Vertrag oder nur für einzelne Teile beantragt wird. Im einzelnen soll der Antrag namentlich angeben: 1. die Vertragsparteien nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Staatsangehörigkeit; 2. den Zeitpunkt der Schließung des Vertrags; 3. den Gegenstand und den Umfang der Leistungen, auf die sich der Ver- trag bezieht, sowie die Höhe des Entgelts; 4. den Zeitpunkt, in welchem der Vertrag zu erfüllen ist oder bei ordnungs- mäßiger Erledigung zu erfüllen gewesen wäre; 5. die Abreden, durch welche für den Fall hoberer Gewalt, eines Krieges usw. die Erfüllungszeit hinausgeschoben oder in sonstiger Weise Vorsorge getroffen wird; falls derartige Abreden nicht getroffen sind, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Der Antrag soll ferner angeben: 6. inwieweit der Vertrag von der einen oder andern Seite oder von beiden Seiten schon erfüllt ist; 7. inwieweit und aus welchen Gründen der Vertrag nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als fortbestehend oder hinfällig angesehen wird oder aus welchen Gründen in dieser Beziehung Iweifel obwalten; 8. die Gründe, die für die Auflösungserklärung geltend gemacht werden. Artikel 4 Ist eine Vertragspartei eine juristische Person, so ist außer ihrem Sitze tunlichst anzugeben, welchen Staaten im wesentlichen die Beteiligten angehören. Ist eine Vertragspartei eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, so ist Name, Wohnort und Staatsangehörigkeit der Mitglieder anzugeben. Artikel 5 Der Antragsteller soll die ihm zugänglichen, auf den Vertrag bezüglichen oder sonst zur Aufklärung des Sachverhältnisses dienlichen Urkunden beifügen. Reichs-Gesetzbl. 1916. 319