— 1401 — Auf Erfordern dieser Stellen oder des Reichskanzlers ist jedermann ver- pflichtet, binnen einer festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen sowie eine abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen. 83 · Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldungen befaßten Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. 4 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ordnung zulassen. 85 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer vorsätzlich den gemäß 9 1 ergehenden Anordnungen des Reichs- kanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß § 2 Abs. 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt; 2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach 692 Abs. 2 abzugebenden Erklärung oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 3. wer den Vorschriften des & 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachetet. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich