— 1406 — b) Feinsoda für. 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver- packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers I. im Sek .. .. . . . . .. 12,00 Mark II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm ein- schließlich dieser Vackunen 13% 3. beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm Kristall- oder Feinsoda für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung 0,20 1 9 2 *? * 2 Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Januar 1917 in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Freiherr von Stein 1 Den Bezug des Receichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.