— 1407 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 ½ 2. Inhalt: Geses zur Ergänzung des Kriegssteuergesetzes. S. 1107. — Bekanntmachung, betreffend die RNegelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 1408. (Nr. 5625) Gesetz zur Ergänzung des Kriegssteuergesetzes. Vom 17. Dezember 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragraph Dem 96 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) werden folgende Absätze 2 und 3 beigefügt: Ferner sind noch nicht fällige Ansprüche aus während des Ver- anlagungszeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital-- und Renten- versicherungen mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den Betrag von eintausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung den Betrag von dreitausend Mark übersteigt. Der vor dem 31. Dezember 1916 auf die Abgabe vorausbezahlte Betrag (§ 31) tritt dem auf 31. Dezember 1916 festgestellten Ver- mögen hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 17. Dezember 1916. Siegeh) Wilhelm von Bethmann Hollweg Reichs-Gesetzbl. 1916. 321 Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1916.