— 1425 — die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften der 99 7 bis 9, 10 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunalverbände die Ausführung und Überwachung der Vorschriften der V bis 9, 10 bis 13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen. * 19 Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- ordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 820 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, & 8 Abs. 1 bis 6, § 9, § 9a Abs. 1, 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, & 11a, & 12 Abs. 1 Satz 2 und § 13 oder den zu diesen Vorschriften er- lassenen Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers, der Landes- zentralbehörden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der Reichs- bekleidungsstelle oder der Kommunalverbände zuwiderhandelt; 2. wer der Vorschrift des 9 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 3. wer eine nach 9 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet; 5. wer den auf Grund des § pa Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zu- widerhandelt. Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und 9 1lakönnen neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. §21 « . . 13. Juni 1916 D * · Die Verordnung tritt mit dem 27. Semher 19.0 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Reichs. Gesebl. 1916. 321