— 1427 — Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Bekanntmachung werden nach § 20 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni 1916 9 · UDezemberlmö bestraft. Auch kann nach § 15 letzterer Bekanntmachung die zuständige Behörde die betreffenden Betriebe schließen. 4 Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. Schuhwaren, die bisher bezugsscheinfrei waren, aber durch diese Bekannt- machung bezugsscheinpflichtig werden, dürfen noch bis zum 31. Januar 1917 ohne Bezugsschein an die Veröraucher ausgehändigt werden, wenn sie auf Grund einer Bestellung des Verbrauchers bereits am 27. Dezember 1916 in Arbeit genommen waren. Berlin, den 23. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5636) Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. Vom 23. Dezember 1916. Ar# Grund der 96 Ha, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs #„ Z 10. Juni 1916 Z . - JMWE O"br M F. — - — *0 r A G- 9 mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463 HM20 bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: 81 Die Durchführung des Erwerbes, der Bearbeitung und Veräußerung ge- tragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren wird den Kommunalverbänden als den nach §9 ga zugelassenen Stellen übertragen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband anzusehen ist. Die Kommunalverbände können sich zur Durchführung der ihnen im Abs. 1 übertragenen Aufgaben anderer Personen und Stellen bedienen, die unter Aufsicht und auf Rechnung und Gefahr des Kommunalverbandes handeln. Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, die Durchführung des Erwerbes, der Bearbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren für einzelne Kommunalverbände auf deren Antrag ganz oder teilweise zu übernehmen. (2 Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, Grundsätze über die Ablieferung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren und über deren Erwerb durch die Kommunalverbände aufzustellen; insbesondere kann sie