(Nr. 5646) Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen= bewehrungen und Lederersatzstoffen. Vom 4. Januar 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 41 Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Herstellung von Schuhsohlen jeder Art, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen sowie Schuhwarenbestandteilen und den Verkehr mit diesen Gegenständen und daraus hergestellten Schuhwaren zu regeln. Das gleiche gilt für Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können. Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die auf Grund vor- stehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- hören oder nicht. 2 Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Betriebsräume, in denen Gegenstände der im & 1 Abs. 1 bezeichneten Art gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 2.