— 8 — 43 Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeigen von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 14 Die zuständige Behörde kann Betriebe, in denen Gegenstände der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, schließen, wenn deren Unternehmer oder Leiter sich in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die nach & 1 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen auferlegt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 85 Wird ein Betrieb gemäß §& 4 geschlossen, so ist der Unternehmer oder Leiter verpflichtet, die vorhandenen Bestände an diesen Gegenständen sowie den zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffen der Ersatzsohlengesellschaft innerhalb 8 Tagen nach Schließung des Betriebs anzubicten und auf Verlangen abzuliefern. Die Ersatzsohlengesellschaft setzt den Preis für die von ihr übernommenen Gegenstände und Rohstoffe fest. Ist der Verpflichtete mit dem festgesetzten Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Preisfestsetzung zu liefern, die Ersatzsohlengesellschaft vorläufig den von ihr bestimmten Preis zu zahlen. Das Eigentum an den Gegenständen und Nohstoffen geht auf die Ersatz— sohlengesellschaft über in dem Zeitpunkt, in welchem dem Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams die Ubernahmeerklärung der Ersatzsohlengesellschaft zugeht. 6 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.