— 14 — (Nr. 56649) Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen. Vom 6. Januar 1917. A Grund der §9#1 10, 13 der Terorhnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 625), des & 10 der Verordnungen über Hülsenfrüchte vom 29. Juni und 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846, 1360) und des & 2 der Verordnung über Juttermittel vom 5. Oktober 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108, 1360) in Verbindung mit & 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 1 Buchweizen und Hirse, Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art einschließlich Ackerbohnen und Peluschken (Hülsenfrüchte), Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befindet, Wicken und Lupinen dürfen zu Saatzwecken nur abgesetzt werden, wenn sie zu Saatzwecken freigegeben sind. Die Freigabe erfolgt durch die Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H. in Berlin, Ler Wicken und Lupinen durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin. 82 Der Handel mit Saatgut (§ 1) ist, vorbehaltlich der Vorschrift im & 3, nur den von den Landeszentralbehörden bezeichneten Saatstellen und den von diesen Stellen zugelassenen Händlern gestattet. Die Saatstellen, mit Ausnahme der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, können nach Maßgabe des Bedürfnisses die in ihrem Bezirk ansässigen Händler zum Handel mit Saatgut zulassen. Als Händler gelten auch Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen. Die Saatstellen haben den Handel mit Saatgut zu beaufsichtigen. Die zugelassenen Händler haben über jeden An- und Verkauf von Saatgut ordnungs. mäßig Bücher zu führen und von jedem An- und Verkauf den zuständigen Saat- stellen unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Zulassung kann an weiiter- gehende geknüpft werden. Insbesonderc kann die zulassende Stelle sich die der Geschäftsführung vorbehalten und die Art der Buch- führung Handels mit Saatgut vorschreiben. Die kann jederzeit zurückgenommen werden. (3 Erzeuger von Saatgut können von den Saatstellen ermächtigt werden, Saatgut unmittelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werden. Anerkanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur an Saatstellen oder unmittelbar oder durch Vermittlung landwirtschaftlicher Berufsvertretungen und