— 17 — /11 Die Landeszentralbehörden können weitergehende Vorschriften über den Verkehr mit Saatgut erlassen; sie können mit Justimmung des Reichskanzlers abweichende Bestimmungen treffen. 2 Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Für den Nachweis verbleibt es bei den Bestimmungen des & 10 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 in der Fassung vom 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1360). 13 Diese Verordnung tritt mit dem 10. Jannar 1917 in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki Kreiskommunalverband: Bundesstaat: Saatkarte Nr. für Landwirte. Der Landwirt in ; Kommunalverband: „ Bundesstaat: / Eisenbahnstation: /f ist berechtigt , mWortcn . * Zentner Buchweigen, Hirse, Erbsen, Bohnen, Linsen, Alkerbohnen, peluschken, Cemenge, Lupinen, Wicken zu Saatzwecken anzukaufen und nach seinem Betriebsort (falls Beförderung mit der Eisenbahn stattfinden soll, nach oben genannter Eisenbahnstation) senden zu lassen. (Ort der Ausstellung): den – (Falls der Kommunalverband die Aus- Galls der Kommunalverband die ern?s. stellung einer anderen Stelle über. Karte selbst ausstellt.) —is tragen hat:) Der ausstellende Kommunalverband: 4 Stellt Fürden ausstellenden K lverband (Unterschrift) – (Unterschrift) Anmerkung: Karten ohne Stempel der die Saatkarte ausstellenden Stelle sind ungültig. Nicht Qutreffendes ist zu durchstreichen.