— 33 — Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Getreide verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung des Erwerbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband ein- zureichen, aus dem das Getreide ausgeführt wird. Dieser Kommunalverband hat alsbald dem empfangenden Kommunalverband eine entsprechende Mitteilung zu machen. *6 Juwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß ∆ 9 Nr. 6 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 und & 10 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 7 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Januar 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki 6=