Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Inhalt: Srlunntnadurg über die Wadlen nach der Nochoescherun#eren n. S. 30. — VBekannt. machung, betreffend die Verlängerung der Prioritärofristen in den Vereinigten Staaten von Mexiko. S. 9. — Verordnung über Gebübren für Salhre ständige in Rayonangelegenbeiten. S. 40. (Nr. 56560) Bekanntmachung über die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 11. Januar 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des 7 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Der in der Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsver- sicherungsordnung, vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) bestimmte Zeit- punkt, bis zu welchem die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber und der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungs.- trägern sowie der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts und der Landesversicherungsämter längstens erstreckt worden ist, wird auf den Schluß des Kalenderjahrs festgesetzt, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist. Berlin, den 11. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich einigten Staaten von Megiko. Vom 12. Jannar 1917. A, Grund des & 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den Vereinigten Staaten von Mexiko die bezeichneten Fristen, soweit sic nicht Reichs-Gesetzbl. 1917. 7 Ausgegeben zu Berlin den 15. Januar 1917.