— 43 — besetzte oder sonst verbundene Gegenstände handelt und soweit nicht sonst bestimmte Gegenstände durch den Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung hiervon ausgenommen werden; 4. die Einfuhr von Sendungen an Kriegs= oder Zivilgefangene, sofern die Sendungen unmittelbar an die Gefangenenlager ausgehändigt werden; . die Einfuhr von Liebesgabensendungen, die für deutsche Truppen, die Ritterorden für die freiwillige Krankenpflege oder die Vereinigung vom Roten Kreuze gespendet werden, soweit nicht der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung etwas anderes bestimmt; . die Einfuhr von Prisengut, von Militärgut und Privatgut der Militär- verwaltung im Sinne des 950 der Militär-Transportordnung für Eisenbahnen vom 18 Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15); . die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder Regierungen und von Gesandtschaftsgut im Sinne von Teil II Ziffer 9 und 22 der Anleitung für die Zollabfertigung, . die Einfuhr von Lebensmitteln und Kleidungsstücken für die im Deutschen Reiche zugelassenen Berufskonsuln fremder Regierungen . die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Aus- nahmescheine; 10. die Einfuhr von Schiffsproviant für den eigenen Bedarf des Schiffes. . 83 In den Fällen des & 139 des Vereinszollgesetzes hat die Zollstelle zu prüfen, ob die zur Eingangsabfertigung gestellte Ware für die Heeres- oder Marine- verwaltung oder für eine der kriegswirtschaftlichen Stellen geeignet ist, zutreffenden- falls ist sie den genannten Verwaltungen oder Stellen zum Erwerb anzubieten. Findet sich eine Stelle zum Erwerbe der Ware bereit, so erklärt die Zollstelle dem Inhaber des Gewahrsams der Ware, daß diese für die erwerbende Stelle über. nommen wird. Mit dieser Erklärung geht das Eigentum auf die erwerbende Stelle über. Diese setzt den Ubernahmepreis fest, zahlt den Preis an den In- haber des Gewahrsams der Ware und verfügt über sie. Ist die Ware für keine der genannten Stellen geeignet oder ist keine Stelle zum Erwerbe bereit, so ordnet die Jollstelle die Rückschaffung der Ware an. In Ineifelsfällen holt die Zollstelle die Entscheidung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung ein. Dieser kann allgemeine Bestimmungen darüber erlassen, welche Arten von Waren zum Erwerb anzubieten oder zurück- zuschaffen sind. , In den Fällen des & 137 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ist ebenso zu verfahren wie in denen des & 139. In Sollausschlüssen treten an die Stelle der in den Abs. 1 bis 4 ge- nannten Zollstellen die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnenden Stellen. S l – 00