— 48 — 49 Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen. * 10 Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Her- stellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landes- behörden ersetzt. " 811 Die zuständige Behörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande gemäß §# 6 beauftragten Beamten und Vertrauensleute sind befugt, zur Er- mittlung richtiger Angaben Vorrats= und Betriebsräume oder sonstige Auf- bewahrungsorte, wo Vorräte der im & 4 genannten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Geschäftspapiere und bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 812 Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im § 11 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll- ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. * 13 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin den 14. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Neichs# Geseszblatte vermittein nucr die Mostanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.