— 49 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 10 Inhalt: Vekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 40. — Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckvapier. S. 65ö. — Bekauntmachung, betreffend die Stundungsvorschriften der Jahlungsverbete gegen das feindliche Ansland. S. 81. (Nr. 5663) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 12. Januar 1917. ' Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: Mr. la. Sprengstoffe Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 2. Gruppe b) Der mit „Gesteins-Koronit FL/“ beginnende Absatz wird gestrichen. Hinter dem mit „Perilit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: Perkoronit oder Wetter Perkoronit, auch mit angehängten Buch- staben oder Jahlen (Gemenge von höchstens 80 Prozent Alkali- Perchloraten, die zum Teil durch Ammoniaksalpeter oder Alkali- Chlorate ersetzt werden dürfen, Paraffin oder anderen Kohlenwasser- stoffen, Pflanzenmehlen und aromatischen Mono. nrr Binitro- verbindungen, auch mit Kohle, neutralen, die Gefahr nicht erhöhen. den Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin). Ur. lb. Munition. Abschnitt A. Verpackung Zu 4. a) Sprengkapseln. Abs. (I)t Hinter dem Worte „Blechbehältern“ wird ein Sternchen?) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: - «)WährenbbcsKricgrgsinbauchstarke,dichtfchlicßcnbePappebehålterzugelasscu, die außen mit Paraffin, Zeresin oder einem ähnlichen Stoffe getränkt sind. Neichs. Gesehbl. 1917. 10 Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1917.