— 52 — 2. wenn der Anspruch einem Angehörigen eines verbündeten Staates oder einer Gemeinschaft oder Gesellschaft, bei welcher mindestens ein Teilhaber Angehöriger eines verbündeten Staates ist, zusteht und der einem verbündeten Staate angehörige Berechtigte oder der zur Ein- ziehung befugte, einem verbündeten Staate angehörige Teilhaber, der den Anspruch geltend macht, sich außerhalb des feindlichen Macht- gebiets aufhält; wenn der Anspruch einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, die in den von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Die Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Schuldner zur Leistung aufgefordert ist; bei der Aufforderung ist, wenn die Ausnahmebewilligung nicht im Reichs-Gesetzblatt bekanntgemacht ist, der Inhalt der Ausnahmebewilligung mitzuteilen. Die Vorschriften des Artikel 1 Abs. 2 und des Artikel 2 finden ent. sprechende Anwendung. 2 Artikel 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. Berlin, den 17. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des RNeichs-Gesetzblatts vermiltteln nur die Vostanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.