— 57 — 49 Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Er bestimmt, von welchem Zeitpunkt an Eintragungen auf Grund dieser Verordnung nicht mehr zulässig sind. Berlin, den 18. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Gr. 5669) Bekanntmachung über die Eintragung der Legitimation unehelicher Kinder von Kriegsteilnehmern in das Geburtsregister. Vom 18. Januar 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . Hat ein uneheliches Kind, dessen Vater Kriegsteilnehmer ist oder gewesen ist, dadurch die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt, daß der Vater die Mutter geheiratet hat, so hat das Vormundschaftsgericht dies auf Antrag eines Beteiligten festzustellen und die Beischreibung der Feststellung am Rande der Geburtsurkunde anzuordnen. Die Beischreibung erfolgt in diesem Falle auf Ersuchen des Gerichts. · Sind nach den Landesgesetzen die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts anderen als gerichtlichen Behörden übertragen, so bestimmt die Landeszentral- behörde, welche dieser Behörden für die im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte zu- standig ist. Berlin, den 18. Jannar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich