— 64 — Außerdem muß jede Packung mit Kerzen auf der Außenseite in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben euthalten: i 1. den Namen und die Firma sowie den Ort der gewerblichen Haupt, niederlassung desjenigen, der die Kerzen hergestellt hat; 2. den Kleinverkaufspreis a) für die ganze Packung, b) für die einzelne Kerze; 3. die Anzahl der in der Packung enthaltenen Kerzen. Einzelne Kerzen dürfen nur aus den dazu gehörenden Packungen verkauft werden, so daß der Käufer sich von der Richtigkeit des verlangten Preises über- zeugen kann]) mehr als drei einzelne Kerzen auf einmal abzugeben, ist verboten. 14 Kerzen und Kerzenabfälle dürfen ohne Einwilligung der Kriegsschmieröl- Gesellschaft zur gewerblichen Verwertung nicht umgeschmolzen werden. &15 Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat bei Abgabe von Rohstoffen zur Kerzen. herstellung vorzuschreiben, daß diese Stoffe nur zur Herstellung von Kerzen zu verwenden sind. Sie hat weiter vorzuschreiben, welche Kleinverkaufspreise für die Kerzen auf den Packungen anzugeben sind. "* 16 Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen; sie regelt den Verkehr mit Altarkerzen und Dosenlichten. * 17 Diese Bestimmungen finden weder Anwendung auf Vorräte, die im Eigen- tume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß Lothringens, der Hecresverwaltungen oder der Marincverwaltung stehen, noch auf Mengen der im & 1 bezeichneten Gegenstände, die im Inland erzeugt und von diesen Stellen gekauft oder im Ausland erzeugt und in deren Auftrag eingeführt werden. * 18 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer den Bestimmungen der & 1 bis 3, 5, des & 13 Abs. 1 oder der dort genaunten Bekanntmachung, des & 13 Abs. 3, des & 14 oder den gemäß & 15 vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt)