— 72 — 57 * · Die gewerbliche Verarbeitung einschließlich stofflicher Veränderung der von dieser Verordnung betroffenen, im § 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe darf nur mit Justimmung des Kriegsausschusses erfolgen. Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines Auftrags einer Hecres= oder Marinebehörde notwendig ist, sofern mit der Verarbeitung bereits vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung begonnen war. (8 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark wird bestraft: .wer die in 99 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht; 2. wer den Vorschriften des §7 Abs. 1 zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einzichung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 9 Die Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 1917 in Kraft. Verlin, den 22. Januar 1917. Der Reichskanzler Im Auftrage Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesetzblates vermitteln nur die Postanstalten. . Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.