Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 17 Inhalt: Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren. S. 76. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordpung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhworen vom 25. Januar ! 1!917. S. (Nr. 5681) Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren. Vom 25. Jannar 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Ausbesserungen von Schuhwaren (& 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Dreisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 — Reichs.Gesetzbl. S. 1077 —) dürfen zu keinem höheren Preise berechnet werden als dem, der sich aus der Jusammenrechnung der Gestehungskosten, eines an- gemessenen Anteils der allgemeinen Unkosten und eines angemessenen Gewinns ergibt. Für die Preisberechnung sind die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (§ 7) aufgestellten Richtsätze für die Preisberechnung bei Aus- besserungen von Schuhwaren maßgebend. Den ausgebesserten Schuhwaren muß bei Rückgabe an den Verbraucher ein Begleitschein beigefügt werden, welcher in einer leicht erkennbaren Weise folgende Angaben enthält: 1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Nieder- lassung desjenigen, der die Ausbesserung dem Verbraucher gegenüber übernommen hat, 2. die Art der Ausbesserung und den dafür berechneten Preis in deutscher Währung, 3. den Nt und das Jahr, in denen die Ausbesserung ausgeführt worden ist. Reichs-Gesehbl. 1917. 17 Ausgegeben zu Berlin den 27. Januar 1917.