Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 19 Im alt: Gekanntmachung über die Vornahme kleiner Viehzäblungen. S. 61. (Nr. 5684) Betanntmachung über die Vornahme kleiner Viehzählungeu. Vom 30. Januar 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . 1 Vom 1. März 1917 beginnend, ist im Deutschen Reiche bis auf weiteres vierteljährlich eine kleine Viehzählung vorzunehmen, die sich auf Pferde, Rind- vieh, Schafe und Schweine erstreckt. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungsmusters, in dem die Angabe des Zählungstags jeweils entsprechend abzuändern ist. 82 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie sind befugt, weitergehende Erhebungen anzustellen. 3 % - Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Jusammen= stellungsmuster bis zum 15. Tage nach der Jählung eine nach größeren Fer . waltungsbezirken geordnete Ubersicht der Jählergebnisse einzusenden. Der ersten Einsendung sind die von den Bundesstaaten erlassenen Ausführungsvorschriften s beizufügen. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder der nach & 2 erlassenen Bestimmungen aufgefordert wird, nicht rrstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Jeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 30. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Meichs-Gesebl. 1917. 19 Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1916.