Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 20 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesedes über den vaterländischen Hiljsdienst. S ob. — Aanweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gdebilbeten Ausschüssen. S. 87. (Nr. 5685) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 30. Junuar 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des &19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilisdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 1333) mit Justimmung des vom Reichstag gewahlten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: 1 Wird das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsdienstpflichtigen durch den Arbeitgeber oder mit seiner Instimmung aufgelöst, so hat dieser dem Hilfsdienst- pflichtigcn hierüber eine Bescheinigung (Ablkehrschein) auszustellen. (2 Erhebt ein Hilfsdienstpflichtiger, dem der Abkehrschein verweigert wird, nicht Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes bei dem Ausschuß, so kann er von diesem trotzdem eine schriftliche Auskunft darüber verlangen, ob der Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher er bisher beschäftigt war, eine der im & 2 des Gesetzes bezeichucten Stellen ist. Die Auslkunft erteilt der Vorsitzende des Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere Stelle be- traut hat. · Ist die Auskunft erteilt, daß der Betrieb bes bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher der Hilfsdienstpflichtige zuletzt beschäftigt war, eine der im &2 des Gesetzes bezeichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienst. pflichtige in Beschäftigung genommen werden. Durch die Auskunft wird der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 und § 6 des Gesetzes nicht vorgegriffen. Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Arbeitgeber und der zuständigen Kriegsamtsstelle zu übersenden. 3 Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem Hilfsdienstpflichtigen beantragten Abkehrschein & 1) auszustellen, ist verpflichtet, den Hilfsdienst- Neichs.Gesezbl 1917. 20 Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1917.