— 87 — 11 Ein Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der besonderen schriftlichen Aufforderung (67 Abs. 2 Say 2 des Gesetzes) bei einer der im & 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen Beschäftigung erhält, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß, von dem die Aufforderung ergangen ist, unter Angabe des Arbeitgebers und der Art der Beschäftigung Mitteilung zu machen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Arbeitgeber durch seine Unterschrift zu bestätigen. Unterläßt der Hilfsdienstpflichtige die Mitteilung, so kann er vom Vor- sitenden des Ausschusses mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden, wenn er hierauf in dem Aufforderungsbescheide hingewiesen ist. Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit der Post geeigneter Vordruck beizufügen, der die Mitteilung der nach Abs. 1 erforderlichen Angaben durch Ausfüllung ermoglicht. 12 Auf die Beitreibung und die Verwendung der nach 6& 9 und 11 verhängten Geldstrafen findet die Vorschrift des § 12 der Bekanmmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) Anwendung. & 13 Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, die Arbeiter oder die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten ihres Betriebs in der Ausübung des Wahlrechts bei den nach & 11 Abs. 2, 3 des Gesetzes vorzunehmenden Wahlen zu den Arbeiterausschüssen oder den Angestelltenausschüssen oder in der Ubernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines solchen Ausschusses zu beschränken oder sic wegen der Ubernahme oder der Art der Ausübung zu benachteiligen. Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, werden mit Geld. strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5686) Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes A gebildeten Ausschüssen. Vom 30. Januar 1917. uf Grund des & 10 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) wird folgendes bestimmt: Zuständig ist: 1 1. im Falle des & 4 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Feststellungs- ausschuß), in dessen Bezirk der Beruf ausgcübt wird oder die Organisation oder der Betrieb oder Zweigstellen derselben ihren Sitz haben; 20“