— 89 — *8 Lustellungen von Anordnungen nach §7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes und von Entscheidungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder gegen Behändigungsschein. 65D#T Die Lustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde. * 10 Eine außerhalb des Deutschen Reichs zu bewirkende Justellung erfolgt durch Vermittlung des Kriegsamts. & 11 Zustellungen an Personen, die zu einem mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, können mittels Ersuchen der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen. * 12 Der Vorsitzende bereitet das Verfahren soweit vor, als cs erforderlich ist, um dem Ausschuß oder der Zentralstelle eine schleunige Entscheidung zu er- möglichen. Er kann Ermittlungen jeder Art anstellen, insbesondere amtliche Auskünfte, schriftliche Erklärungen und Sachverständigengutachten einholen; die Vorlegung von Geschäftsbuchern und sonstigen Urkunden anordnen; Beteiligte, Zeugen und Sachverständige vor den Ausschuß oder die Zentralstelle laden oder durch ersuchte Behörden uneidlich vernehmen lassen. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Beschwerden, abgesehen von den Fällen des & 34 Abs. 2, innerhalb einer Woche nach ihrer Anhängig— machung vor den Ausschuß zu bringen, wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt oder die Beschwerde zurückgezogen wird. 13 Hält der Ausschuß oder die Sentralstelle die Sache auf Grunn ber vor. handenen Unterlagen nicht für spruchreif, so beschließen sie, welche der inn 8 12 bezeichneten Maßnahmen noch getroffen werden sollen.= 814 Die Entscheidungen der Ausschüsse oder der Zentralstelle können ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Im Verfahren bei den Schlichtungsausschüssen soll die mündliche Ver- handlung die Regel bilden. Der Abkelirschein darf nur erteilt werden, nachdem dem Arbeitgeber von der Beschwerde Kenntnis gegeben ist. Hat der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, so kann der Ausschuß oder die entralstelle mit Sweidrittel- mehrheit beschließen, daß mündliche V Verbandlung stattzufinden bat. 81 Ist mündliche Verhandlung — so kann die Entscheidung auch beim Ausbleiben der zur Verhandlung Geladenen ergehen.