— 90 — 16 Die Verhandlungen vor den Feststellungs= und den Einberufungsausschüssen und vor der Zentralstelle sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen vor den Schlichtungsausschüssen sind öffentlich, sofern nicht der Ausschuß beschließt, daß die Offentlichkeit wegen wichtiger Gründe aus— geschlossen wird. Das Kriegsamt kann im Interesse der Landesverteidigung für einzelne Bezirke den Ausschluß der Offentlichkeit allgemein anordnen. Der Vorsitende kann in allen Buse einzelnen Personen den Zutritt zur Verhandlung gestatten. 81 Die Ausschüsse und die — sind befugt, Zeugen und Sach- verständige uneidlich zu vernehmen. Erscheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aus- sage erforderlich, so ist das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu ersuchen. Darüber, ob ein Jeuge oder Sachverständiger die Aussage oder das Gut- achten zu verweigern berechtigt ist, entscheidet in dem Verfahren bei den Fest- stellungs= und Cinberufungsausschüssen und bei der Zentralstelle der Ausschuß oder die Jentralstelle nach den Umständen des Falles, wobei insbesondere auf nahe verwandtschaftliche Beziehungen sowie auf ein an der zu treffenden Ent- scheidung bestehendes Interesse des Jeugen oder Sachverständigen Rücksicht zu nehmen ist. Für das Verfahren bei den Schlichtungsausschussen gilt die Vor- schrift des § 8 der Bekanntmechung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterlandischen Hilfsdienst, vom 30. Jannar 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 85). 19 Die Ladung der Zeugen und Sachverständigen geschieht unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens (& 9 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Ja- nuar 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 85 —). Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes erfolgt durch 4 der Militärbehörde. *2 Auf die Ablehnung von Stchrstendigen findet die Vorschrift des §& 7 entsprechende Anwendung. 21 Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach der Gebühren- ordnung für Jeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689 und 1914 S. 214). *22 Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes und, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters bedienen. Beistände und Vertreter können durch Beschluß des Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie das Verfahren durch unsachliches Verhalten übermäßig erschweren.