— 92 — 30 Gibt ein Hilfsdienstpflichtiger, ohne durch eine besondere Aufforderung des Einberufungsausschusses herangezogen zu sein, seine Beschäftigung unter Nicht- achtung entgegenstehender Vertragsbedingungen auf, um in den vaterländischen Hilfsdienst einzutreten, so kann sein bisheriger Arbeitgeber den Vorsitzenden des zuständigen Einberufungsausschusses behufs Aufrechterhaltung des Beschäftigungs. verhältnisses um seine Vermittlung angehen. 31 Gegen die besondere schriftliche Aufforderung können der Hilfsdienstpflichtige oder sein bisheriger Arbeitgeber bei dem Ausschuß, von dem die Aufforderung ergangen ist, Vorstellung erheben. Die Aufforderung ist zurückzunehmen, wenn die Auflösung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses einen übermäßigen Schaden bereiten würde, sofern nicht die Bedürfnisse des Hilfsdienstes überwiegen. Unter der gleichen Voraus- setzung kann die Frist aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden. Der Vorsitzende des Ausschusses ist in diesem Falle berechtigt, einen Vorbescheid zu erlassen. Gegen diesen Vorbescheid kann die Entscheidung des Ausschusses ange- rufen werden, worauf im Vorbescheide hinzuweisen ist. 32 Gegen die Uberweisung steht die Beschwerde sowohl dem Hilfsdienst- pflichtigen als auch seinem letzten Arbeitgeber zu. g 33 Im Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen sind Beteiligte nur der Beschwerdefuͤhrer und der Arbeitgeber, tgen den die Beschwerde sich richtet. * 3 Erachtet der Schlichtungsausschuß eine Bescheinigung nach 99 Abs. 1 des Gesetzes (Abkehrschein) nicht für erforderlich, weil die bisherige Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht unter & 2 des Gesetzes fiel, so stellt er hierüber eine Bescheinigung aus (Befreiungsschein). Diese Bescheinigung kann auch vom Vorsitzenden des Ausschusses sofort nach Eingang der Beschwerde ausgestellt werden. Eine Anrufung des Ausschusses findet hiergegen nicht statt. /35 Bei zurückgestellten Wehrpflichtigen hat der Schlichtungsausschuß auf Ver- langen der Militärbehörde auch in den Fällen, die nicht bereits auf Grund des d 9 Abs. 2 des Gesetzes vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, welche Verme zu der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben. Dabei kann der Ausschuß vorschiagen, den Wehrpflichtigen einem anderen Betriebe zu überweisen. 83 Diese Anweisung tritt mit dem e der Verkuͤndung in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1917. Das Kriegsamt Groener Den Bezug des Neichs-Gesetzblate# vermitteln mur die Poftanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.