Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 21 Inhalt: Seanutmacheng, betressend Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte Arten von Kali- salz S. r#a. — Bekanntmachung über eine Erhebung der Vorräte an Kartosffeln am 1. * 1917. S. o4. — roronunss über Höchstpreise für Haser. S. 100. (Nr 5687) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte Arten von Kallsalzen. Vom 2. Februar 1917. A- Grund des 4 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 28. November 1910 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 666) getroffenen Bestimmungen folgende Festsetzungen der Höchstpreise für das Inland für die nachbenannten Arten von Kalisalzen beschlossen: 1. für Badesalze und Salze zum Talgschmelzen auf 1/80 Mork für den Doppelzentner mit der Maßgabe, daß beim Bezuge von Badesalz als Stückgut eine Anfuhrgebühr bis zur Station von 0/66 Mark für den Doppelzentner berechnet werden darf, 2. für hochprozentigen Carnallit mit einem Mindestgehalte von 14 vom Hundert (K.O) zur Darstellung von Magnesiummetall auf 0/113/8 Mark für 1 vom Hundert Kali (K#O) im Doppelzentner nebst einer Aus- klaubungsgebühr von 1/60 Mark für den Doppelzentner. Berlin, den 2. Februar 1917. Der Reichskanzler Im Auftrage Richter Reichs-esetzbl. 1917. 21 Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1917.