— 93 — 5 Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der Vorbereitung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt. s 6 Die Anzeige (( 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde am 1. März 1917 zu erstatten. Die Gemeindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung einsammeln. Sie hat das Ergebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrat unverzüglich aufzu- reuchnen und dem Kommunalverbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, bis zum 4. März 1917 Drahtanzeige zu erstatten. · Die Kommunalverbände haben eine vorläufige Zusammenstellung über das Ergebnis der Anzeigen zu fertigen und den zuständigen Landes- oder Provinzial- kartoffelstellen bis zum 7. März 1917 Drahtanzeige über das Ergebnis im Kommunalverbande zu erstatten. Diese haben unverzüglich das Ergebnis der vorläufigen Anzeigen der Kommunalverbände ihres Amtsbereichs zusammenzustellen und der Reichskartoffelstelle in Berlin Drahtanzeige darüber bis zum 10. März 1917 zu erstatten. · 87 Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis zum 15. März 1917 eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzu- nehmen und das berichtigte Ergebnis den zuständigen Landes- oder Provinzial= kartoffelstellen unter Vorlage einer nach Ortschaften geordneten Jusammenstellung für den Kommunalverband (Anlage 2) zu melden. Die Landes- und Provinzial- kartoffelstellen haben der Reichskartoffelstelle eine nach Kommunalverbänden ihres 9Bezirkes geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis zum 20. März 1917 einzurcichen. Sie haben sich an der Nachprüfung der Vorratserhebung durch Entsendung von Sachverständigen zu beteiligen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden den Landesbehörden erstattet. 4 8 Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr oder vom Kommunal= verbande gemaß & 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kartoffelvorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäfts- papiere der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen. 9 Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung er- forderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen. 21°