— 100 — (Nr. 5689) Verordnung über Höchstpreise für Hafer. Vom 2. Februar 1917. A Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Ver- ordnung erlassen: Artikel 1 & 1 der Verordnung über Hochstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Verordnungen vom 18. September, 26. Oktober und 4. Dezember 1916 (eichs- Gesetzbl. S. 1048, 1199, 1327) erhält folgende Fassung: Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit zwischen dem 31. Januar 1917 und dem 1. Mai 1917 geliefert wird, zweihundertundsiebzig Mark, soweit nach dem 30. April 1917 geliefert wird, zweihundertundfünfzig Mark nicht übersteigen. Der bis zum 31. Januar 1917 gültig gewesene Preis von zweihundert= undachtzig Mark für die Tonne darf für Lieferungen, die nach dem 31. Januar 1917 erfolgen, der Preis von zweihundertundsiebzig Mark darf für Lieferungen, die nach dem 30. April 1917 erfolgen, von der Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Hafers aus Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, bis zu den bezeichneten Jeitpunkten nicht hat erfolgen konnen. Der Antrag muß im ersteren Falle bis zum 28. Februar 1917 einschließlich, im letzteren Falle bis zum 31. Mai 1917 einschließlich, bei den Empfangsstellen gestellt werden. Uber alle Streitigkeiten wegen der Zahlung des Preises entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde end- gültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 24 der Ver- ordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (eichs-Gesetzl. S. 811) bestimmte Behörde. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Weichs-Gesetzblatts vermitteln nur die VPostanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.