— 101 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 22 Juhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. S. 101. (Nr. 50000 Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. Vom 5. Febmar 1917. A-# Grund des §& 5 der Verordnung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 413) und der Verordnung zur Anderung dieser Verordnung über die Bereitung von Backware vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 68) in Verbindung mit & 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 81 Zur Bereitung von Roggenbrot können statt Kartoffel Rüben, mit Aus- nahme von Juckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert Gewichts- teile Trockenrüben hundert Gewichtsteilen Kartoffelflocken und hundert Gewichts. teile frischer Rüben fünfzig Gewichtsteilen gequetschter oder geriebener Kartoffeln. * Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Februar 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstal##en. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Reichs-Geseybl. 1917. 22 Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1917.