— 104 — (Nr. 5692). Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 7. Februar 1917. A## Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S: 401) wird verordnet: Artikel 1 Die G 1 und 2 der Bekanntmachung über Kartoffeln vom 1. Dezember 1916 (NReichs-Gesetzbl. S. 1314) erhalten folgende Fassung: & 1 Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln (§ 2 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, Reichs- Gesetzbl. S. 590) hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß der Kartoffel- erzeuger bis zum 20. Juli 1917 auf den Tag und Kopf 1 Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf. Im übrigen wird der Tageskopfsatz bis zum 20. Juli 1917 auf hbchstens 3¾ Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe festgesetzt, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Julage bis / Pfund erhält. Die Vorschriften über den Ersatz eines Teiles der Kartoffelmengen durch Kohlrüben (Bekanntmachung über Kohlrüben vom 1. Dezember 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1316) bleiben unberührt. « 82 Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kartoffel- trocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert werden. Der Kommunalverband kann gestatten, daß Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Ernährung nicht eignen und einer Trockenanlage oder einem Fabrikbetriebe zur Verarbeitung nicht zugeführt werden können, an Schweine und Federvieh und, soweit die Verfütterung an solche Tiere nicht moglich ist, auch an andere Tiere verfüttert werden. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem 10. Februar 1917 in Kraft. Berlin, den 7. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Neichs-Gesesblatzs vermittein nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsomt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.