— 108. — 150# Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ordnung zulassen. (10 Mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu fünfzigtausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, bestraft: 1. wer es unternimmt, den Vorschriften der 9§ 1 oder 3 zuwiderzuhandeln, 2. wer, um Lahlungsmittel oder Forderungen bei einer Devisenstelle zu erwerben oder um die nach den 9 1, 3 erforderliche Einwilligung der Reichsbank zu erlangen, üuber den Inhatt und Sweck des Geschäfts umrichtige Angaben macht. Neben der Strafe. können die Vermögenswerte, auf welche sich die straf- bare Handlung bezieht, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriebs im Ausland begangen hat. 811 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer vorsätzlich den gemäß & 4 Abs. 1 ergebenden Anordnungen des Reichskanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß & 4 Abs. 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt, . wer bei der Anmeldung oder der nach 9-4 Abs. 2 abzugebenden Erklärung oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, 3. wer den Vorschriften des §& 8 zuwiderhandelt, .wer den Vorschriften des § 4 Abs. 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 1— 1 . 812 Die Verordnung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft; sie tritt an die Stelle der Verordnung vom 20. Jannar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 49). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich