— 112 — b) die aus den unter a genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste oder sonstigen Halberzeugnisse, Seil- oder Nähfäden, Strick-, Stopf., Stick- oder ähnliche Garne, die Abfäll der unter a und b genannten Erzeugnisse sowie Lumpen oder Sdoffabfälle, sofern sie nicht Bestimmungen über Höchstpreise unterworfen sind. ** 2 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1917. · — Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 56960) Dekamntmachug über Kektenhandel in Tertilien und Tertilersatzstoffen. Vom- 8. Februar 1917. D er Buudesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Wer den Preis für: a) tierische, pflanzliche oder andere Spinnstoffe (Wollc, Mohair, Kamelhaar, Alpakka, Kaschmir, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Flachs, Namie, enropäischer und außereuropäischer Hanf, Jute, Reißwerg, Seide, Kunstseide, Spinupapier u. a.), die aus den unter n genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste oder sonstigen Halberzeugnisse, Seil- oder Nähfäden, Strick-, Stopf., Slick= oder ähnliche Garne, die unter Verwendung der unter a genannten Spinnstoffe hergestellten Web--, Wirk., Strick= oder Seilerwaren oder die aus ihnen gefertigten Erzeugniss se, — — E□S