— 117 — 86 Gegen die Entscheidung ist Berufung auf den Rechtsweg zulässig. Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivil— kammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. 87— Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar. Berlin, den 8. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5699) Bekanntmachung über Goldpreisess Vom S. Februar 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des 13 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Der Preis für Roh-, Abfall- und Bruchgold (zerbrochene, zerschnittene oder sonst unbrauchbar gewordene Goldsachen, Teile und Stücke von Goldsachen) darf 2790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes nicht überschreiten. . 52 Der Reichskanzler ist ermächtigt, für Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, soweit sie ihrer Art nach zur gewerblichen Weiterverarbeitung dienen (Halbfabrikate), Höchst- preise festzusetzen.