— 119 — Bestimmungen zulässig sind, festzustellen und Beträge, welche über den festgesetzten Preis hinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen. 8 Die Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Seitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5700) Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in der Schweiz untergebrachten deutschen Gefangenen. Vom 8. Februar 1917. D er Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächti. gung des Bund. srats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.,) vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Die in der Schweiz von den daselbst als Gefangene untergebrachten Deutschen hergestellten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei. L Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern