— 125 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 26 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eifenbahn · Verkehrsordnung. S. 128 — ekonntmachung über die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Fruchtfonserven. S. 120.— Bekauntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckvapier. S. 126. (Nr. 5704) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- ordnung (Reichs-Gesetzb- 1909 S. 93 ff.). Vom 7. Februar 1917. Ar Grund des & 2 Abfs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Ordnung für die Dauer des Krieges, wie folgt, geändert: Im §# 63 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt: Für Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist. Im 7 80 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt: Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 7. Februar 1917. Das Reichs-Eisenbahnamt In Vertretung Petri Neichs-Gesehöl. 1917. 27 Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1917.