— 130 — 83 Wer Waren der im &1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat sie bis zur Abnahme der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 4 Die Hentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter hat unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden soll. Die Zentral--Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter kann über Waren der im & 1 genannten Art, die vom Ausland eingeführt werden auch dann verfügen, wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht erfolgt ist. Zur Ver- fügung genügt eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hafen= und Kaiverwaltung mit der Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll. Falls die Zentral.Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter die Lieferung an die Gesellschaft verlangt, geht das Eigentum an den Waren auf die Gesell- schaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft verlangt, daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird. 45 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt im Falle des & 4 Abs. 2 den Uber- nahmepreis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmechtigten fest- gesetzten Bestimmungsorte der Waren fest. Die Jahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Be- stimmungsorte, spätestens acht Tage danach. Die Festsetzung des Ubernahmepreises durch die Jentral-Einkaufsgesellschaft ist endgültig. 46 Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungs= behörde des von der Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihrem Bevollmächtigten fest- gesetzten Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. 87 Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezcichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf. Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken. 48 Die Durchfuhr der im & 1 genannten Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.