— 138 — 43 Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers sind dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin, anzumelden und auf Verlangen abzuliefern: 1. Ole und Fette sowie Ol- und Fettsäuren jeder Art, die aus Knochen durch technische Verarbeitung gewonnen sind; 2. alle durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spül- wasserfette und Klärschlammfette; 3. alle in Abdeckereien, Kadaververwertungsanstalten sowie Anstalten zur Verarbeitung von beanstandetem Fleische anfallenden Ole, Fette, Ol- und Fettsäuren; . alle mit Wasser, Dampf oder Lösungsmitteln gewonnenen Ole, Fette, Ol. und Fettsäuren, alle durch Umwandlung aus Nohstoffen jeder Art gewonnenen Ol- und Fettsäuren sowie alle öl- und fettsäurehaltigen Raffinationsrückstände; MWollfett und Tran, ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnung; . alle durch Pressung gewonnenen Ole, Fette, Ol= und Fettsäuren; öl.) fett-, öl- oder fettsäurehaltige oder tranhaltige Klär- und Bleich- massen; alle verdorbenen oder sonst für die menschliche Ernährung nicht geeigneten, ganz oder zum Teil aus tierischen Stoffen hergestellten Konserven, Würste sowie sonstigen Fleisch- und Fettwaren, die in gewerblichen oder Handelsbetrieben anfallen. In gleicher Weise sind die aus Knochen hergestellten Futtermittel dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, anzumelden und auf Ver- langen abzuliefern. Der Reichskanzler kann die Ablieferungspflicht auf andere fetthaltige Stoffe ausdehnen. fun eine Vereinbarung über den Preis nicht zustande, so wird er durch die höhere Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 84 Der Preis für die nachstehend aufgeführten Ole und Fette darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei Waggon Versandstation nicht übersteigen: □ JerSe# bei technischem Knochenfettt 350 Mark bei Speiseknochenstt . ... 375 „ bei rohem Klauenb 400 ,„„ bei Abdeckereiftt . ... 320 „ Der Reichskanzler kann vorstehende Preise abändern sowie Hoöchstpreise für Knochen, die im & 3 bezeichneten oder nach & 3 zu bezeichnenden Stoffe und die daraus gewonnenen Ole, Fette, Ol- und Fettsäuren festsetzen.