— 139 — Die im Abs. 1 oder gemäß Abs. 2 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver- bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 85 Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen. Welche Behörden als zuständige Behörden im Sinne des & 1 und welche als höhere Verwaltungs- behörden im Sinne des §& 3 Abs. 4 anzusehen sind, bestimmt die Landes- zentralbehörde. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen. 6 Wer den Vorschriften des & 1, & 3 Abs. 1 oder 2 oder den auf Grund des & 2, §5 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die Juwiderhandlung bezieht, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 87 Die Verordnung tritt am 16. Februar 1917 in Kraft; sie tritt an die Stelle der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276), der Bekannt. machung über Ausdehnung der Vorschriften dieser Verordnung vom 25. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 409), der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen usw. vom 5. Oktober 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 1128), der Bekanntmachungen zur Ergänzung der Bekanntmachung über Aus- dehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen usw. vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1129) und vom 17. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1283). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 15. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich 30“