— 144 — 2. bei Veranstaltungen, deren Unternehmer dem Wohlfahrtszweck einen Anteil am Geschäftsergebnisse zuzuführen hat, dieser Anteil so bestimmt ist, daß der Gewinn des Unternehmers in bescheidenen Grenzen bleibt. Die Landeszentralbehörde kann nähere Vorschriften über die Begrenzung der Unkosten oder des Gewinns erlassen. 84 Gegenüber Unternehmungen, die Wohlfahrtszwecken dienen, mögen sie von Ausschüssen, Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen oder auch von Einzelpersonen ausgehen, sowie gegenüber den Inhabern, Ver- anstaltern, Vorstehern, Geschäftsführern, sonstigen Angestellten oder Beauftragten solcher Unternehmungen kann die für deren Sitz zuständige Behörde, und zwar auch soweit eine Erlaubnis nach & 1 nicht nachzusuchen war, diejenigen Anord- nungen treffen, welche erforderlich sind, um die Geschäftsführung mit den Ge- setzen im Einklang zu erhalten oder um Schädigungen des Gemeinwohls, ins- besondere eine Zersplitterung der Kräfte und Mittel zu verhüten. Die Behörde ist zu diesem Zwecke insbesondere befugt: 1. Bücher, Schriften, Kassen= und Vermögensbestände zu prüfen, 2. von den im Abs. 1 bezeichneten Personen Auskunft über alle An- gelegenheiten der Geschäftsführung und die Einreichung von Berichten und Rechnungsabschlüssen zu erfordern, 3. Vertreter in Versammlungen und Sitzungen zu entsenden. 85 Lassen sich vorhandene erhebliche Mißstände nicht auf andere Weise be- seitigen, so kann die zuständige Behörde das Unternehmen, soweit es Wohlfahrts- zwecken dient, gemäß & 6 unter Verwaltung stellen. Gegen die Anordnung ist nur Beschwerde an die Landeszentralbehörde zulässig. Ihre Entscheidung ist endgültig. - 6 Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt. Die Befugnisse des Inhabers des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechts- handlungen für das Unternehmen ruhen. Das gleiche gilt von den Befugnissen aller Organe. Ist das Unternehmen in das Handels., das Genossenschafts= oder das Vereinsregister eingetragen, so hat der Verwalter die Anordnung der Verwaltung sowie ihre Aufhebung zur Eintragung anzumelden.