— 147 — & 13 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- mungen. Sie bestimmen, welche Behörden oder anderen Stellen zuständige Behorden im Sinne dieser Verordnung sind. Soweit Versicherungsunternehmungen in Frage kommen, die dem Aufsichts- amte für Privatversicherung unterstehen, ist dieses die zuständige Behörde. Es übt auch die im 96 Abs. 3 der Landeszentralbehörde vorbehaltene Befugnis aus; gegen eine von ihm gemäß & 5 Abs. 1 getroffene Anordnung findet eine Beschwerde nicht statt. & 14 Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 an die Stelle der Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 449). Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 15 Auf Grund der Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 genehmigte Ver- anstaltungen gelten als erlaubt im Sinne dieser Verordnung. Die Vorschriften des §& 1 finden keine Anwendung auf diejenigen bisher ohne Erlaubnis zulässigen Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung, die bei der Verkündung dieser Verordnung bereits öffentlich angekündigt sind und innerhalb vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten stattfinden. Bereits begonnene, bisher ohne Erlaubnis zulässige Sammlungen, Ver- triebe und Werbungen sind einzustellen, sofern die Erlaubnis nicht innerhalb der- selben Frist beigebracht wird. Die Erlaubnis zu einem bereits begonnenen, bis- ber ohne Erlaubnis zulässigen Vertriebe darf nicht versagt werden, wenn ihm ein vor dem Tage der Verkündung dieser Verordnung mit einem Wohlfahrts- unternehmen schriftlich abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt und dieser inner- balb zwei Wochen nach dem Tage der Verkündung der Landeszentralbehörde des Bunbesstaats eingereicht wird, in welchem der Sitz des Wohlfahrtsunternehmens sich befindet. Ob der Vertrieb bereits begonnen war, stellt die vorbezeichnete Vandeszentralbehörde endgültig fest. Berlin, den 15. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den des Neica · Qesenblatt verttein uu die Postaustalten. HGerausgegeben im Reichsomt des Innern. — B#rlin, gedruckt in der Reichsdruackerel.